Hinweise zum BAföG
Die Erteilung der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG setzt in der Regel nach Abschluss des 4. Studiensemesters voraus:
| Studien- gang | Leistungs- nachweis |
|---|---|
| Jura | jeweils eine bestandene Klausur und Hausarbeit zu den folgenden Veranstaltungen: • Grundkurs Öffentliches Recht • Gesetzliches Haftungs- und Schadensrecht incl. Schuldvertragsrecht • Strafrecht Vertiefung I Einer der o. g. drei Leistungsnachweise kann durch einen Grundlagenschein i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 JAPO-MV ersetzt werden. |
| BWL | Vordiplom |
| B.A. RWP | mindestens 70 cp |
Die Bescheinigung stellt das Zentrale PrĂĽfungsamt aus (Kontakt s. nebenstehend).
Sind die Regelvoraussetzungen nicht erfĂĽllt, sind wichtige GrĂĽnde fĂĽr eine ausnahmsweise Erteilung der Bescheinigung schriftlich darzulegen und glaubhaft zu machen.
Zentrales PrĂĽfungsamt
Frau Buschmann
RubenowstraĂźe 2Frau Buschmann
17487 Greifswald
Tel.: +49 (0)3834 86-1285
Fax: +49 (0)3834 86-1282
zpa.buschmann@uni-greifswald.de


