Hinweise zum BAföG
Die Erteilung der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG setzt in der Regel nach Abschluss des 4. Studiensemesters voraus:
| Studien- gang | Leistungs- nachweis |
|---|---|
| Jura | jeweils eine bestandene Klausur und Hausarbeit zu den folgenden Veranstaltungen: • Grundkurs Öffentliches Recht • Gesetzliches Haftungs- und Schadensrecht incl. Schuldvertragsrecht • Strafrecht Vertiefung I Einer der o. g. drei Leistungsnachweise kann durch einen Grundlagenschein i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 JAPO-MV ersetzt werden. |
| BWL | Vordiplom |
| B.A. RWP | mindestens 70 cp |
Die Bescheinigung stellt das Zentrale Prüfungsamt aus (Kontakt s. nebenstehend).
Sind die Regelvoraussetzungen nicht erfüllt, sind wichtige Gründe für eine ausnahmsweise Erteilung der Bescheinigung schriftlich darzulegen und glaubhaft zu machen.
Verantwortlich: Dekanat
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