Der Fakultätsrat ist die Legislative der Fakultät

Aufgaben des Fakultätsrats

Der Fakultätsrat ist zuständig für den Beschluss von Ordnungen der Fakultät, die Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten von Studium und Lehre sowie für die sonstigen im Landeshochschulgesetz genannten Angelegenheiten. Er wählt die Fakultätsleitung und wirkt an der Erarbeitung des Hochschulentwicklungsplanes sowie der Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät mit.

Der Fakultätsrat nimmt Stellung zu der von der Fakultätsleitung vorgeschlagenen Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Ressourcen sowie zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen.

 

Mitglieder und Amtszeit

Mitglieder des Fakultätsrates

Der Fakultätsrat der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät setzt sich zusammen aus:

  • sechs Vertretern der Gruppe der Hochschullehrer,
  • zwei Vertretern der Gruppe der akademischen Mitarbeiter,
  • zwei Vertretern der Gruppe der Studierenden,
  • einer Vertreterin der Gruppe der weiteren Mitarbeiter.

Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, für alle übrigen Mitglieder zwei Jahre.